- Artikel 135
- 1. Die Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 9 der Verfassung der Rußländischen Föderation können von der Bundesversammlung nicht revidiert werden.2. Wird eine Vorlage zur Überarbeitung von Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 9 der Verfassung der Rußländischen Föderation mit drei Fünfteln der Stimmen der Gesamtzahl der Mitglieder der Bundesrates und der Abgeordneten der Staatsduma unterstützt, so wird in Übereinstimmung mit einem Verfassungsgesetz des Bundes eine Verfassungsversammlung einberufen. 3. Die Verfassungsversammlung bestätigt entweder die Unverändertheit der Verfassung der Rußländischen Föderation oder arbeitet den Entwurf einer neuen Verfassung der Rußländischen Föderation aus, der von der Verfassungsversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen aller ihrer Mitglieder angenommen oder in einer Volksabstimmung zur Entscheidung gestellt wird. Bei Durchführung einer Volksabstimmung gilt die Verfassung der Rußländischen Föderation als angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der Wähler, die an der Abstimmung teilgenommen haben, für sie ausgesprochen haben – vorausgesetzt, an der Abstimmung hat mehr als die Hälfte der Wähler teilgenommen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 135[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 135[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 135[/ref]>
Verfassung der Russischen Föderation. 2014.